Zwangsgeldfestsetzung gegen GmbH und Geschäftführer zulässig
Sind eine GmbH und ihr Geschäftsführer zur Auskunft verurteilt worden, so kann bei von beiden Schuldnern verweigerter Auskunft ein Zwangsgeld gleichzeitig sowohl gegen die GmbH als auch gegen ihren Geschäftsführer verhängt werden.
Es ist auf den Sinn und Zweck von Zwangsmitteln abzustellen, der es – im Gegensatz zum Sinn und Zweck von Ordnungsmitteln – nicht unvereinbar erscheinen lässt, sowohl gegen eine juristische Person als auch gegen das handelnde Organ Zwangsmittel zu verhängen. Ordnungsmittel haben nämlich einen strafähnlichen Sanktionscharakter, mit dem es nicht vereinbar ist, wegen einer von einer natürlichen Person begangenen Verletzungshandlung ein und dasselbe Ordnungsmittel gegen mehrere Personen festzusetzen.
Zwangsmittel haben aber keinen solchen repressiven Charakter, sondern sind reine Beugemittel. Sie sollen den Schuldner ausschließlich zu einer bestimmten Handlung veranlassen. So kann der Schuldner die Vollstreckung eines Zwangsmittels durch Erfüllung jederzeit abwenden und der Gläubiger die Verhängung eines Zwangsmittels nach der Vollstreckung des zuvor festgesetzten Zwangsmittels in beliebiger Reihenfolge nacheinander und auf Antrag wiederholen lassen.
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.7.2020, 20 W 62/19