Hintergrund: Abfindungen sind Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die dessen Nachteile aufgrund des Verlustes des Arbeitsplatzes ausgleichen sollen. Bis 2005 waren Abfindungen teilweise steuerfrei, wenn das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers ganz oder teilweise aufgelöst wurde.
Streitfall: Die Arbeitnehmerin war bei der K-GmbH angestellt. Als die K-GmbH in finanzielle Schwierigkeiten geriet, vereinbarte sie mit all ihren Arbeitnehmern einen Sozialplan: Danach sollten die Arbeitnehmer ihr Arbeitsverhältnis bei der K-GmbH beenden und anschließend bei einer Beschäftigungs- und Qualifikationsgesellschaft (BQG) befristet beschäftigt werden. Bei der BQG sollte Kurzarbeit durchgeführt werden; hierfür wurde der Arbeitnehmerin von der BQG ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gezahlt, der als „Nachteilsausgleich gemäß § 3 Nr. 9 EStG [Steuerfreiheit von Abfindungen]“ bezeichnet wurde. Die Arbeitnehmerin sah den Zuschuss als steuerfreie Abfindung an, während das Finanzamt steuerpflichtigen Arbeitslohn bejahte.
Entscheidung:Auch der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte eine steuerfreie Abfindung. Die Zuzahlungen mussten damit als Arbeitslohn versteuert werden.
Zwar liegen grundsätzlich die Voraussetzungen einer steuerfreien Abfindung vor, wenn der Arbeitsvertrag aufgehoben und der Arbeitnehmer anschließend bei einer BQG beschäftigt wird. Dabei kommt es auch auf die Art der Zahlung nicht an: Abfindungen können also als Einmalbetrag oder aber auch in Teilbeträgen gezahlt werden.
Allerdings sind die Zahlungen an die Arbeitnehmerin nicht wegen der Auflösung des Arbeitsvertrags bei der K-GmbH geleistet worden. Vielmehr erfolgten die Zahlungen als Ausgleich für die Nachteile, die durch die dauerhafte Kurzarbeit entstanden sind. Der Arbeitnehmerin half es nicht, dass in der Vereinbarung ausdrücklich auf die Steuerfreiheit für Abfindungen Bezug genommen wurde; denn eine Vereinbarung von privaten Vertragsparteien über die Steuerfolgen von Leistungen ist nichtig. Derartige Rechtsfolgen kann allein der Fiskus bestimmen.
Hinweis: Seit 2006 gibt es keinen steuerlichen Freibetrag mehr für Abfindungen; allerdings gibt es eine Übergangsregelung für Abfindungen, die vor dem 1.1.2006 vereinbart und vor dem 1.1.2008 gezahlt wurden. Ansonsten können Abfindungen als außerordentliche Einkünfte begünstigt besteuert werden, wenn sie in einem Betrag ausgezahlt werden.
BFH, Urteil v. 20.7.2010 – IX R 23/09
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