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Zuwendungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden.

Archiv 2007 - 2014

Zuwendungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden. Siehe BGH, Urteile vom 9.7.2008, XII ZR 179/05 und XII ZR 39/06.

Bestimmte Leistungen können nach den Vorschriften über eine ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB) oder aber nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ausgeglichen werden.

Der BGH hatte mit Urteil vom 31.10.2007 (XII ZR 261/04) entschieden, dass persönliche und wirtschaftliche Leistungen, die sich nichteheliche Lebenspartner während der Dauer der Gemeinschaft gewähren, nach deren Ende grundsätzlich nicht ausgeglichen werden!

31. August 2008/von Ulrike Fuldner
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