Zuwendungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden.
Zuwendungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden. Siehe BGH, Urteile vom 9.7.2008, XII ZR 179/05 und XII ZR 39/06.
Bestimmte Leistungen können nach den Vorschriften über eine ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB) oder aber nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ausgeglichen werden.
Der BGH hatte mit Urteil vom 31.10.2007 (XII ZR 261/04) entschieden, dass persönliche und wirtschaftliche Leistungen, die sich nichteheliche Lebenspartner während der Dauer der Gemeinschaft gewähren, nach deren Ende grundsätzlich nicht ausgeglichen werden!