Zuviel gezahlte Kaution muss schnell zurückgefordert werden
Hintergrund: Die Höhe der Kaution bei Wohnraum ist grundsätzlich frei verhandelbar. Sie darf aber laut Gesetz das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Kaltmiete nicht übersteigen. Der Mieter darf die Kaution in drei gleich hohen monatlichen Teilzahlungen leisten. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.
Streitfall: Die Mieter hatten in 2005 statt der zulässigen drei Monatsmieten eine Kaution von sechs Monatsmieten geleistet. Sie forderten die zu viel gezahlte Kaution aber erst zurück, als der Vermieter ihnen wegen verspäteter Mietzahlungen in 2009 kündigen wollte.
Entscheidung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zugunsten des Vermieters wie folgt entschieden:
Wer seinem Vermieter zu viel Kaution zahlt, muss diese innerhalb von drei Jahren zurückfordern – andernfalls ist der Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung verjährt.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Mieter die gesetzliche Regelung kennt, nach der die Kaution bei einem Mietverhältnis über Wohnraum maximal drei Monatsmieten betragen darf.
Wenn der Anspruch auf Rückzahlung einer zu hohen Kaution verjährt ist, kann der Mieter die zu viel gezahlte Kaution erst nach Ende des Mietvertrags zurückverlangen.
Hinweis: Der Vermieter muss die ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen. Der Vermieter muss für die Kaution seines Mieters ein separates insolvenzfestes Konto anlegen. Erst wenn dieses Konto eröffnet ist, muss der Mieter die Kaution leisten. Der Vermieter muss die Kaution zurückgeben, wenn die Wohnung in einwandfreiem vertragsgemäßem Zustand an ihn zurückgegeben wurde und er keine Ansprüche mehr aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Mieter hat.
BGH, Urteil v. 1.6.2011 – VIII ZR 91/10
Quelle: dpa, 1.6.2011, 15.55 Uhr
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