OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.02.2013 – 4 WF 48/WF
Normenketten:
§ FAMFG § 95
GVG § GVG § 17a
ZPO §§ ZPO § 764, ZPO § 765a
Leitsatz:
1. Die Vollstreckung einer Entscheidung des Familiengerichts zur Räumung und Herausgabe der (Ehe-)Wohnung richtet sich nach der ZPO. Durch die Verweisung des § FAMFG § 95 FamFG ist die Möglichkeit für den Schuldner eröffnet, Vollstreckungsschutz nach § ZPO § 765 a ZPO zu suchen. Über diesen Vollstreckungsschutzantrag entscheidet das Vollstreckungs-, nicht das Familiengericht. Auf die Unzuständigkeit des Familiengerichts kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden. (amtlicher Leitsatz)