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Zuschläge für Anreise von Profisportlern im Mannschaftsbus lohnsteuerfrei

Fachinfos, Steuerrecht

Fahren Profi-Sportmannschaften im Mannschaftsbus zu Auswärtsterminen, gehören die Fahrzeiten der angestellten Sportler und Betreuer zur Arbeitszeit. Ein vom Arbeitgeber für die Beförderungszeiten gezahlter Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist deshalb steuerfrei.

Nach  § 3b Abs. 1 EStG in der für die Streitjahre geltenden Gesetzesfassung sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie bestimmte Vomhundertsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind.  Es muss also eine entsprechende subjektive Zweckbestimmung vorliegen. Hierzu sind grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit erforderlich . Dadurch soll von vornherein gewährleistet werden, dass nur Zuschläge steuerfrei bleiben, bei denen betragsmäßig genau feststeht, dass sie nur für die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden und keine allgemeinen Gegenleistungen für die Arbeitsleistung darstellen. An einer Zahlung der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit fehlt es, wenn diese nur pauschal abgegolten werden, da hierdurch weder eine Zurechnung der Sache nach (tatsächlich geleistete Arbeit während begünstigter Zeiten) noch der Höhe nach (Steuerfreistellung nur nach Vomhundertsätzen des Grundlohns) möglich ist.

FG Düsseldorf, Urteil v. 11.7.2019, 14 K 1653/17 L

Hinweis: Revision eingelegt, AZ. beim BFH VI R 28/19

9. November 2019/von Ulrike Fuldner
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