Zur Übertragung eines Kommanditanteils an einen Minderjährigen ohne rechtlichen Nachteil
Der unentgeltliche Erwerb einer voll eingezahlten Kommanditbeteiligung unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung ist ein für den erwerbenden Minderjähriggen lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft.
Die Abgabe einer Willenserklärung ist dann für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft i. S. des § 107 BGB, wenn er in deren Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für deren Erfüllung er nicht nur mit dem erworbenen Vermögensgegenstand, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet.
Der Notar, der mit der Beurkundung und/oder mit dem Vollzug (Handelsregisteranmeldung) solcher Rechtsgeschäfte befasst ist, muss ggf. prüfen, ob der beteiligte Minderjährige das Rechtsgeschäft selbst wirksam abschließen kann oder ob er vertreten werden muss, wer ihn ggf. vertreten darf und ob das Rechtsgeschäft zu seiner Wirksamkeit der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf.
Die Prüfung der Frage, ob die Mitwirkung eines Ergänzungspflegers und die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich sind, fällt in die Zuständigkeit des Registergerichts und ist nicht dem Familiengericht vorbehalten. Es handelt sich hierbei um eine Vorfrage der Eintragung, nämlich die Beurteilung der materiellrechtlichen Wirksamkeit des einzutragenden Wechsels in der Gesellschafterstellung. Die Beurteilung derartiger Vorfragen obliegt aber dem Registergericht selbst.
OLG Köln, Beschluss v. 26.3.2018, 4 Wx 2/18