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Zur Firmierung einer UG mit dem Firmenbestandteil „Holding“

Fachinfos, Gesellschaftsrecht

Die Ersteintragung einer Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt im Handelsregister mit dem Firmenbestandteil „Holding“ ist auch dann zulässig, wenn sie zum Eintragungszeitpunkt noch keine tatsächliche Holdingstruktur aufweist, sondern deren Errichtung jedenfalls zeitnah nach ihrer Ersteintragung beabsichtigt.

Für diese vom Registergericht insoweit angenommene „besondere Schutzbedürftigkeit“ des Firmenbestandteils „Holding“ kann der Senat indessen eine diese Auffassung bestätigende rechtliche Grundlage nicht feststellen. Eine besondere gesetzliche Vorgabe, dass sich nur bestimmte Gesellschaften „Holding“ nennen dürfen, ist vielmehr nicht ersichtlich. Auch um einen gesetzlich vorgesehenen Rechtsformzusatz handelt es sich dabei nicht. Soweit in Spezialgesetzen auf Holdinggesellschaften Bezug genommen wird, wird deren Existenz vorausgesetzt und in der Regel davon ausgegangen, dass es sich bei Holdinggesellschaften um solche handelt, die eine Beteiligung an einem oder mehreren anderen Unternehmen halten. Besondere sonstige Schutzvorschriften, wie sie etwa für einzelne Branchenbezeichnungen bestehen sind für die Bezeichnung „Holding“ jedoch nicht ersichtlich.

OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 16.4.2019, 20 W 53/18

9. November 2019/von Ulrike Fuldner
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