Zur fiktiven Abnahme im Werkvertragsrecht-
1. Eine fiktive Abnahme nach tritt auch dann ein, wenn der Besteller bereits vor der Fristsetzung Mängel des Werks gerügt hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Werkunternehmer keine erheblichen Mängel des Werks bekannt sind. 640 Abs. 2 BGB
2. Nach Eintritt des Annahmeverzuges mit der Nachbesserung kann der Besteller nach wie vor ein Zurückbehaltungsrecht nach geltend machen, allerdings beschränkt auf die Höhe der Mangelbeseitigungskosten. 641 Abs. 3 BGB
OLG Schleswig, Urteil v. 10.12.2021, 1 U 64/20