Zum Mitverschulden des Geschäftsführers in Insolvenzverschleppungsfällen
Es ist originäre Aufgabe der Geschäftsführung, nicht nur die Zahlungsunfähigkeit und eine etwaige Überschuldung des von ihr geleiteten Unternehmens im Auge zu behalten, sondern auch auf eventuelle Anzeichen für eine Insolvenzreife zu reagieren (). Das gilt selbstverständlich auch dann, wenn sich die Geschäftsführung für die Finanzbuchhaltung und die Jahresabschlüsse der Unterstützung eines Steuerberaters bedient. Ihr Verschulden mag sich relativieren oder im Einzelfall gar entfallen, wenn sie ihre wirtschaftliche Situation zwar kennen müsste, aber nicht überblickt, insbesondere wenn sie eine bereits eingetretene Überschuldung i.S.d. , Urteil vom 26.1.2017, Az.:IX ZR 285/14 § 19 InsO nicht erkennt, weil sie sich auf die überlegene Sachkunde des Steuerberaters bei der Erstellung des Jahresabschlusses im Rahmen eines „Rundum-Sorglos-Pakets“ verlässt und dieser ein falsch positives Bild von der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft zeichnet.
Versäumt sie indessen in voller Kenntnis eines schon seit längerem bestehenden Insolvenzgrundes, vorliegend insbesondere der Zahlungsunfähigkeit i.S.d. , die Insolvenzantragstellung, liegt der Fall anders. Sie hat dann bereits vorsätzlich die Insolvenzverfahrenseröffnung verschleppt. 17 InsO
OLG Koblenz, Urteil v. 30.10.2020, 3 U 47/20