OLG Celle, Beschluss vom 24.9.2013 – 17 W 3/13
Eine ersatzlose Löschung des Geburtsnamens der Kindesmutter in den Geburtsurkunden ihrer Kinder im Wege der Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Kindesmutter einen Familiennamen führt, den sie aufgrund einer auch nur vermeintlichen Eheschließung erworben hat und dessen Recht zur Beibehaltung ihr -nach jahrelanger Führung im Rechtsverkehr- aufgrund ihres Persönlichkeitsrechts zusteht, da der Charakter als Familienname in einem solchen Fall unabhängig von der Wirksamkeit der Eheschließung besteht.