Ein Formulararbeitsvertrag ist nicht ausgehandelt i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB, wenn sich die Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss darin erschöpft, dass der Arbeitgeber den Vertragstext abschnittweise vorliest und die Arbeitnehmerin auf Frage des Arbeitgebers antwortet, sie habe das verstanden, das sei in Ordnung so.
Die nach §§ 305 ff BGB zu kontrollierende vorformulierte Befristungsvereinbarung ist nach § 305 c Abs. 1 BGB und § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam.
LAG Hamm, 13.12.2012, 11 Sa 1206/12