Zum Anspruch auf Scannen der gesamten Akten
Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO können die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Sie können sich gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 FGO auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Das Recht auf Abschriften besteht nur insoweit, als diese erforderlich sind, die Prozessführung zu erleichtern.
Ein Anspruch auf Überlassung von Fotokopien der gesamten Akten (d.h. der Gerichtsakte und der dem Gericht vorgelegten Akten) besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, diese ermöglichten überhaupt erst eine sachgerechte Prozessführung. Dies ist substantiiert und nachvollziehbar darzulegen.
Diese Grundsätze gelten auch für den Fall, dass ein Beteiligter mit einem eigenen Kopiergerät den gesamten Akteninhalt erfassen möchte und ebenso, wenn der Beteiligte –wie im Streitfall der Kläger– den Akteninhalt mit Hilfe eines eigenen Gerätes scannen will.
BFH, Beschluss v. 9.8.2021, VIII B 70/21