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Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

Fachinfos, Sonstiges Recht

Der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16.5.2017 darüber entschieden, unter welchen Umständen der Verbraucher in Widerrufsfällen eine negative Feststellungsklage erheben kann.

Der Feststellungsantrag ist im konkreten Fall dahin auszulegen, der Darlehensnehmer leugne vertragliche Erfüllungsansprüche der Bank nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Zugang des Widerrufs. Die Bank, die meint, der Widerruf des Darlehensnehmers  sei ins Leere gegangen, berühmt sich damit, dass ihr die vertraglichen Erfüllungsansprüche nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zustehen. Insofern ist die negative Feststellungsklage des Darlehensnehmers zulässig. Der Darlehensnehmer muss sich nicht vorrangig darauf verweisen lassen, die Bank auf Rückgewähr der von ihm erbrachten Leistungen zu verklagen. Der Vorrang der Leistungsklage gilt nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung , wenn die Partei  die positive Feststellung begehrt, der Verbraucherdarlehensvertrag habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Dieses Interesse deckt sich wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen. Das hier zur Entscheidung gestellte Begehren festzustellen, dass die Bank gegen den Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB hat, lässt sich dagegen mit einer Klage auf Leistung aus dem Rückgewährschuldverhältnis nicht abbilden.

BGH, Urteil v. 16.5.2017, XI ZR 586/15

Quelle- Pressemitteilung des BGH mit der Nr. 75/2017 vom 16.5.2017

18. Mai 2017/von Ulrike Fuldner
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