Zulässigkeit einer elektronisch beglaubigten Abschrift des Erbscheinsantrags
Die gem. § vorzulegende eidesstattliche Versicherung kann auch in beglaubigter Abschrift eingereicht werden. Die Vorlage einer Ausfertigung ist nicht erforderlich. Aus 3 S. 3 FamFG§§ 8 und ergibt sich lediglich, dass die eidesstattliche Versicherung in notarieller Form aufgenommen werden kann. In welcher Form diese eidesstattliche Versicherung dem Nachlassgericht vorzulegen ist, ergibt sich aus dem Beurkundungsgesetz nicht. 38 BeurkG
OLG Oldenburg, Beschluss v. 28.2.2019, 3 W 12/19