Allein die Tatsache, dass die Eheleute eine ungewöhnlich lange Trennungszeit hinter sich haben, rechtfertigt nicht die Annahme einer unbilligen Härte der Ausgleichpflicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Vielmehr müssen weitere Gründe dazukommen, aus denen sich ein solches Leistungsverweigerungsrecht ergibt.
BGH 9.10.2013, XII ZR 125/12
Quelle: http://www.famrb.de/34444.htm
Dr. Otto-Schmidt-Verlag 26.11.2013