Zufluss von treuhänderisch vereinnahmten Fremdgeldern an Rechtsanwalt durch Erklärung der Aufrechnung mit Honorarforderungen
Rechnet ein Rechtsanwalt seine Honorarforderungen gegenüber dem Mandanten mit für den Mandanten vereinnahmten Fremdgeldern auf, so liegt im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung ein Zufluss in Höhe der erklärten Aufrechnung auch dann vor, wenn sich später herausstellt, dass die Aufrechnung zu Unrecht erfolgte. Der Umstand, dass er dies (der Höhe nach) rechtsirrtümlich tat, ändert nichts am wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang. Eine etwaige Rückzahlung wirkt sich erst im Jahr der Rückzahlung steuerlich aus.