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Zu den Verkehrssicherungspflichten im Bereich einer Notausgangstür

Fachinfos, Sonstiges Recht

Hinter einer auch als Notausgang gekennzeichneten Außentür dürfen sich grundsätzlich keine erheblichen Niveauunterschiede befinden.

Der Bereich eines Notausganges muss so beschaffen sein, dass die sich in einem Gebäude aufhaltenden Personen dieses bei Auftreten eines Notfalles ungefährdet verlassen können. Dabei kommt ein strenger Maßstab zum Tragen. Denn gerade bei einem Notfall verlassen Besucher eines Gebäudes dieses fluchtartig und können deshalb Einzelheiten der Örtlichkeit in der Regel nicht sorgfältig in den Blick nehmen. Deshalb müssen der Notausgang und der Bereich außerhalb der Notausgangstür so beschaffen sein, dass Menschen auch in einer Ausnahmesituation das Gebäude sicher verlassen können.

Diesen Überlegungen trägt auch die Arbeitsstättenverordnung vom 28. September 2007 Rechnung. In Abschnitt A.2.3 „Technische Regeln für Arbeitsstätten Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ heißt es insoweit in Ziffer 6 (7) unter anderem:

„Fluchtwege dürfen keine Ausgleichsstufen enthalten. Geringe Höhenunterschiede sind durch Schrägrampen mit einer maximalen Neigung von 6% auszugleichen.“

OLG Celle, Urteil v. 13.6.2019, 8 U 15/19

17. August 2019/von Ulrike Fuldner
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