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Zivilprozesskosten nach Kindesentführung durch Mutter sind außergewöhnliche Belastung

Fachinfos, Steuerrecht

Bei den Aufwendungen des Vaters im Zusammenhang mit der Entführung des Kindes durch die Mutter ins Ausland handelt es sich um größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrheit der Steuerpflichtigen entstehen. Sie erwuchsen dem Vater auch zwangsläufig, da er sich ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen konnte, um seine Tochter wieder zurück nach Deutschland holen zu können.

Der BFH hat Ausnahmen von der mangelnden Zwangsläufigkeit erkannt, etwa wenn der Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich berührt und der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Eine weitere Ausnahme – neben Aufwendungen für eine Ehescheidung und bestimmte Scheidungsfolgesachen  – hielt der BFH für gerechtfertigt, wenn die Streitigkeit einen Kernbereich menschlichen Lebens berührt, wie es beim Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern der Fall ist. Die Verweigerung des Umgangs mit den eigenen Kindern könne – so der BFH – zu einer tatsächlichen Zwangslage führen, die die Anrufung eines Gerichts unabweisbar mache.

Der Begriff der Existenzgrundlage in  § 33 Absatz 2 Satz 4 EStG ist nicht gesetzlich definiert. Nach den Ausführungen des BFH kann „Existenzgrundlage“ in einem immateriellen Sinn gedeutet werden, etwa als Summe der Überzeugungen und Wertvorstellungen einer Person oder als die Eingebundenheit einer Person in eine Familie.

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.3.2018 – 13 K 3024/17 E

Hinweis: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen.

§ 33 EStG: Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird…….

…….Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

4. Mai 2018/von Ulrike Fuldner
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