Zeitliche Begrenzung von Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung ist verfassungsgemäß
Hintergrund: Bei einer doppelten Haushaltsführung kann der Arbeitnehmer insbesondere die Kosten für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort, für wöchentliche Familienheimfahrten und pauschale Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Nach dem Gesetz werden Verpflegungsmehraufwendungen aber nur für die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung berücksichtigt.
Streitfall: Ein Ehepaar wohnte in X, der Ehemann war aber seit 2001 in Y beschäftigt und mietete dort zum 1. 8. 2002 eine Zweitwohnung an. Damit bestand ab diesem Zeitpunkt eine doppelte Haushaltsführung. Im Streitjahr 2004, also nach Ablauf der Drei-Monatsfrist, machte er Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 3.864 € geltend, nämlich für 92 Tage jeweils 24 € und für 138 Tage jeweils 12 €. Das Finanzamt erkannte die Verpflegungsmehraufwendungen unter Hinweis auf die bereits im Jahr 2002 abgelaufene Drei-Monatsfrist nicht an. Die Eheleute hielten die Drei-Monats-Frist für verfassungswidrig.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bejahte die Verfassungsmäßigkeit der Drei-Monats-Frist und wies die Klage ab. Der BFH begründete sein Urteil wie folgt:
* Verpflegungsmehraufwendungen aufgrund einer doppelten Haushaltsführung sind sog. gemischt veranlasste Kosten, betreffen also auch die Privatsphäre. Der Gesetzgeber darf daher typisierend annehmen, dass derartige Kosten nach Ablauf einer bestimmten Zeit entfallen, weil sich der Arbeitnehmer auf die neue Verpflegungssituation am Beschäftigungsort eingestellt und keine Mehrkosten mehr hat.
* Eine derartige Typisierung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, nach dem wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ist und sich die Steuerlast an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen orientieren und folgerichtig ausgestaltet sein muss.
* Die Drei-Monats-Frist verstößt auch nicht gegen den Schutz der Ehe und Familie. Der Gesetzgeber darf bei Eheleuten, die beide berufstätig sind, die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht in einem solchen Umfang beschränken, dass Ehe und Berufsausübung nicht miteinander vereinbar sind.
* Die Drei-Monats-Frist stellt aber keine derartig gravierende Einschränkung dar. Denn zum einen kann sich der Arbeitnehmer nach einer Übergangszeit von drei Monaten auf die neue Verpflegungssituation einstellen und einen erheblichen Verpflegungsmehraufwand minimieren oder ganz vermeiden. Zum anderen betrifft die Einschränkung ohnehin nur die Kosten für das Frühstück und Abendessen, weil die Kosten für das Mittagessen an der regelmäßigen Arbeitsstätte auch bei allen anderen Arbeitnehmern unberücksichtigt bleiben.
BFH, Urteil v. 8.7.2010 – VI R 10/08
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