Zahlungspflicht bei coronabedingter Schließung eines Fitnessstudios
Der BGH hat die Frage entschieden, dass Betreiber eines Fitness-Studios zur Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet sind, die sie in der Zeit, in der sie ihr Fitnessstudio aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie schließen musste, von einem Kunden per Lastschrift eingezogen haben.
Gemäß § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Rechtliche Unmöglichkeit ist gegeben, wenn ein geschuldeter Erfolg aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden kann oder nicht herbeigeführt werden darf.
Während des Zeitraums, in dem der Betreiber aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ihr Fitnessstudio schließen musste, war es ihr rechtlich unmöglich, dem Mitglied die Möglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren und damit ihre vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht zu erfüllen.
BGH, Urteil v. 4.5.2022, XII ZR 64/21
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 56/2022 v. 4.5.2022