Wohnungsbegriff i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG- Befreiung von der Erbschaftsteuer
Bei der Auslegung des Begriffs „eine Wohnung“ ist restriktiv von einem streng numerischen Verständnis des Rechtsbegriffs auszugehen. Die Steuerbefreiung nach erfasst nur eine Wohnung. 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG
Gemäß § gilt als steuerpflichtiger Erwerb die Bereicherung des Erwerbers, soweit diese nicht steuerfrei ist. Gemäß § 1 S.1 ErbStG13 Abs. bleibt der erbschaftsteuerrechtliche Erwerb des Eigentums an einem bebauten Grundstück durch Kinder des Erblassers im Sinne der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG von der Erbschaftsteuer ausnahmsweise steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Zudem muss die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein und die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigen (sogenanntes Familienheim). 4c S. 1 ErbStG
FG Köln , Urteil v. 30.1.2019, 7 K 1000/17