Eine Widerspruchsbelehrung, die auf dem Versicherungsschein aufgedruckt ist und für den Fristbeginn auf den Erhalt der „vorgenannten Unterlagen“ abstellt, ist auch dann inhaltlich ausreichend, wenn dort der Versicherungsschein nicht ausdrücklich aufgeführt ist.
Auch eine nicht den Vorgaben des VAG entsprechende Definition der Verbraucherinformationen führt nicht zur Unwirksamkeit einer Widerspruchsbelehrung.
OLG Dresden, Beschluss vom 6.2.2018 – 4 U 1596/17