Der Lauf einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist zur schriftlichen Geltendmachung von Ansprüchen ist bei schwebenden Verhandlungen nicht in analoger Anwendung des § 203 S. 1 BGB für die Dauer dieser Verhandlungen gehemmt. Im Gegensatz zu einer Ausschlussfristenregelung mit dem Erfordernis einer gerichtlichen Geltendmachung nimmt eine solche Verfallklausel nicht auf einen vom Verjährungsrecht zur Hemmung der Verjährung zur Verfügung gestellten Tatbestand (§ 204 A) Bezug. Mangels Ähnlichkeit von Funktion und faktischer Wirkung ist der Regelungsgehalt von Nr. 1 BGB§ 203 S. 1 BGB auf eine solche Verfallklausel nicht übertragbar.
BAG, Urteil v. 17.4.2019, 5 AZR 331/18