„Es steht grundsätzlich jedem Steuerpflichtigen frei, seine Angelegenheiten so einzurichten, dass er möglichst wenig Steuern zu zahlen braucht“. BVerfG, Beschluss v. 14.4.1959, 1 BvL 23, 34/57.
„Dem Steuerpflichtigen steht es nach ständiger Rechtsprechung des BFH frei, unter mehreren rechtsgeschäftlichen Wegen, die zu dem erstrebten geschäftlichen Erfolg führen, denjenigen auszuwählen, der ihm nach steuerlichen oder sonstigen Interessen am meisten entspricht.“ BFH, Urteil v. 30.11.1967, V 131/64.
§ 42 AO:
„Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine zu einem Steuervorteil führende ungewöhnliche rechtliche Gestaltung gewählt wird, für die keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe durch den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden.Ungewöhnlich ist eine Gestaltung, die nicht der Gestaltung entspricht, die vom Gesetzgeber in Übereinstimmung mit der Verkehrsanschauung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele vorausgesetzt wurde. Liegt ein Missbrauch vor, entsteht der Steueranspruch wie bei einer gewöhnlichen rechtlichen Gestaltung.“
Die Finanzverwaltung muss dem Steuerpflichtigen also keine Missbrauchsabsicht nachweisen. Ist die Gestaltung ungewöhnlich, ist es nun Sache des Steuerpflichtigen darzulegen, dass beachtliche außersteuerliche Gründe vorliegen. Dieses sind solche, die nicht „in erster Linie“ der Steuerersparnis dienen.