Die durch den Kaufkraftschwund nur nominale Wertsteigerung des Anfangsvermögens eines Ehegatten während der Ehe stellt keinen Zugewinn dar (R E 5.1 Abs. 2 ErbStR 2011 zu § 5 ErbStG). Der auf der allgemeinen Geldentwertung beruhende unechte Wertzuwachs des Anfangsvermögens ist aus der Berechnung der Ausgleichsforderung auszuscheiden, indem das Anfangsvermögen der Ehegatten mit dem Lebenshaltungskostenindex zur Zeit der Beendigung des Güterstands multipliziert und durch die für den Zeitpunkt des Beginns des Güterstands geltende Indexzahl dividiert wird (H E 5.1 ErbStH 2011).
LfSt Niedersachsen vom 12.12.2017, S 3804-6-St 261