Werbung für „kostenloses“ Girokonto wegen Irreführung ist unlauter!
Bewirbt eine Bank ein kostenfreies Girokonto und die Möglichkeit an Geldautomaten mit der Bankkarte Geld abzuheben, ist die Werbung dann irreführend, wenn die Bank für die Ausstellung dieser Karte 9,50 Euro pro Kalenderjahr verlangt.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung als irreführend, weil der Kunde wesentliche, von ihm erwartete Leistungen im Zusammenhang mit dem Konto nur nutzen kann, wenn er die Bankkarte erhält.
LG Düsseldorf , Urteil vom 7.12.2018 – 38 O 84/18
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig