Wer gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern verletzt, muss sich nur reell erzielbares Mindesteinkommen zurechnen lassen
1. Auch derjenige, der seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber seinen minderjährigen Kindern verletzt und sich deswegen fiktives Einkommen zurechnen lassen muss, kann nicht einfach zur Zahlung des Mindestunterhalts verurteilt werden. Man kann ihm nur so viel fiktives Einkommen zurechnen, wie er wirklich erzielen könnte.
2. Ungelernte Hilfsarbeiter, die von Zeitarbeitsfirmen beschäftigt werden, können in Sachsen nicht mehr als 1 000 € netto verdienen
OLG Dresden, Beschluss vom 21.10.2009, Az. 24 UF 342/09