Die Haftung des Architekten entfällt vollständig, wenn der Unternehmer in dem Fall, dass keine Schwarzgeldabrede vorläge und daher eine Gesamtschuld zwischen dem Bauunternehmer und dem Architekten bestünde, im Innenverhältnis zum Architekten die volle Haftung für die mangelhafte Ausführung tragen würde. Der einen Baumangel verursachende Unternehmer und der die Bauaufsicht führende Architekt, der einen Baumangel pflichtwidrig nicht erkannt hat, haften dem Auftraggeber für diesen Mangel grundsätzlich als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis kann der Unternehmer jedoch aus der mangelhaften Bauüberwachung des Architekten kein zu Lasten des Bauherrn gehendes mitwirkendes Verschulden herleiten. Der Architekt erfüllt mit der Ausübung der Bauüberwachung nicht eine dem Bauherrn obliegende Pflicht; der Unternehmer kann vom Bauherrn nicht verlangen, dass dieser ihn bei den Bauarbeiten überwacht und überwachen lässt. Ist der Baumangel auf einen Ausführungsfehler des Unternehmers zurückzuführen, den der Architekt im Rahmen seiner Bauüberwachung lediglich nicht erkannt hat, so trifft den Unternehmer grundsätzlich die zumindest überwiegende, wenn nicht die alleinige Haftung, denn der Unternehmer kann weder dem Bauherrn noch dessen Architekten gegenüber einwenden, er sei bei seinen Arbeiten nicht ausreichend überwacht worden. Ein Unternehmer ist für den von ihm verursachten Mangel grundsätzlich immer selbst verantwortlich. Bei einer Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten haftet der Bauunternehmer im Innenverhältnis in aller Regel allein.
Aufgrund des nichtigen Vertrages zwischen dem Bauunternehmer und dem Handwerker besteht jedoch vorliegend kein Gesamtschuldverhältnis im Sinne des § 421 BGB zwischen dem Handwerker und dem Architekten. Zwischen denm Bauunternehmer und dem Handwerker ist gerade kein wirksames Schuldverhältnis begründet worden, aus dem der Bauunternehmer Rechte gegenüber dem Handwerker geltend machen könnte. Damit hätte der Architekt jedoch auch keinen Regressanspruch aus § 426 BGB gegen den Handwerker. Auch andere vertragliche, quasivertragliche oder deliktische Ansprüche des Architekten gegen dem Handwerker auf Ausgleich bestehen nicht.
Der bislang ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich die Wertung entnehmen, dass derjenige, der sich gesetzwidrig verhält und Steuern und Sozialabgaben hinterzieht bzw. hieran mitwirkt, selbst das Risiko tragen muss, wenn das ausführende Unternehmen mangelhaft arbeitet. Derjenige Besteller, der eine Schwarzgeldabrede trifft, soll keine Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen können. Dadurch soll erreicht werden, dass Verstöße gegen das SchwarzArbG und Steuerstraftaten möglichst unattraktiv gemacht und dadurch unterbunden werden.
LG Bonn, Urteil v. 8.3.2018, 198 O 250/13