Steuerfrei bleibt nach u.a. der Erwerb von Todes wegen des Miteigentums an einem im Inland belegenen bebauten Grundstück i.S. des 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG durch den überlebenden Ehegatten, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim). Die Steuerbefreiung fällt nach 1 bis Nr. 5 des Bewertungsgesetzes mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG
§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG ist dahingehend eng auszulegen, dass als „zwingende Gründe“ im Sinne dieser Vorschrift nur solche in der Person des Erwerbes liegende Gründe in Betracht kommen, die das Führen eines Haushalts schlechthin – nicht nur im Familienheim – unmöglich machen.
Eine Depressionserkrankung und der Umstand, dass ihr Ehemann in dem Familienheim verstorben war, wodurch die Steuerpflichtige psychisch ganz erheblich belastet war, reichen nicht aus, um die Erbschaftsteuerbefreiung auch bei Auszug zugewähren. Das genaue Ausmaß dieser psychischen Belastung, das sich aus der eingereichten ärztlichen Stellungnahme nicht ohne weiteres ergibt, brauchte das Finanzgericht nicht weiter aufzuklären. Denn selbst wenn diese – was nicht fernliegend erscheint – ein so hohes Maß erreicht hätte, wie es für einen als zwingend anzusehenden Grund im Sinne dieser Vorschrift notwendig ist, führte sie jedenfalls nicht dazu, dass diese Erkrankung der Steuerpflichtigen im Streitfall an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert hätte.
FG Münster, Urteil v. 10.12.2020, 3 K 420/20 Erb