Ein Wechselmodell kann gegen den Willen eines Elternteils nicht angeordnet werden, wenn die Eltern eine fortdauernde Mediation nur zur Absprache von Umgangsterminen nutzen, sich über den bevorstehenden Wechsel eines Kindes auf eine weiterführende Schule aber nicht austauschen.
Voraussetzung für die Anordnung eines Wechselmodells ist, dass die geteilte Betreuung durch beide Elternteile im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Ob im Einzelfall die Anordnung eines Wechselmodells geboten sein kann, ist unter Berücksichtigung anerkannter Kriterien des Kindeswohls wie der Erziehungseignung der Eltern, der Bindungen des Kindes, der Prinzipien der Förderung und der Kontinutiät sowie unter Beachtung des Kindeswillens zu entscheiden. Ein genereller Vorrang der Bedeutung der Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen lässt sich § 1626 Abs. 3 S. 1 BGB gegenüber anderen Kindeswohlkriterien dabei nicht entnehmen. Voraussetzung ist darüber hinaus die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern. Bei der praktischen Verwirklichung der geteilten Betreuung ergibt sich ein erhöhter Abstimmungs- und Kooperationsbedarf . Ein Konsens der Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechselmodell ist hingegen nicht erforderlich.
OLG Brandenburg, Beschluss v. 2.5.2017, 10 UF 2/17.