Vorsteuerabzug für Baurechnungen muss schon mit den Umsatzsteuervoranmeldungen beantragt werden
Mit Urteil zur Umsatzsteuer 2004 vom 5. August 2008 (Az.: 6 K 2333/06) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage des Vorsteuerabzugs – aus Rechnungen betreffend Baukosten – für ein Wohngebäude Stellung genommen.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen sei maßgebend, ob der Steuerpflichtige die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht gehabt habe, mit den Investitionsausgaben Umsätze auszuführen, für die der Vorsteuerabzug zugelassen sei. Der Unternehmer müsse sofort bei Bezug der in Rechnung gestellten Bauleistungen entscheiden, ob und inwieweit er den Vorsteueranspruch geltend mache. Ohne eine Sofortentscheidung des Unternehmers über die beabsichtigten Verwendungsumsätze könne der Vorsteuerabzugsanspruch nicht beurteilt werden.
Die Revision wurde zugelassen.