Vorsteuerabzug bei Lieferung von Textilbekleidung im Niedrigpreissegment erfordert ordnungsgemäße Rechnung
Im Bereich des Handels von Kleidungsstücken im Niedrigpreissegment ist die Rechnung als Belegnachweis zum Vorsteuerabzug nur geeignet, wenn die zu einer Identifizierung notwendigen und erforderlichen Merkmale beschrieben werden. Eine bloße Angabe der Gattung (z.B.: Hose, Bluse) reicht dazu nicht aus.
Was zur Erfüllung der Voraussetzungen an eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls; maßgeblich ist, dass eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht wird.
Hessisches FG, Urteil v. – 1 K 547/14 – Diese Entscheidung ist vorläufig nicht rechtskräftig!