Allgemeine Beschreibungen wie „Trockenbauarbeiten“, „Fliesenarbeiten“ und „Außenputzarbeiten“ genügen nicht den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung (BFH, Beschluss v. 5.2.2010 – XI B 31/09; nv).
Quelle: www.nwb.de vom 30.3.2010