Vorsicht bei Werkleistungen ohne Rechnung! Keine Gewährleistung!
Wird ein Werkvertrag „ohne Rechnung“ geschlossen, ist dieser wegen der Umgehung der Verpflichtung zur Abführung der Umsatzsteuer gem. § 370 AO nichtig, so dass der Auftraggeber keine Gewährleistungsansprüche geltend machen kann.
Siehe Urteil des OLG Brandenburg v. 8.2.2007, 12 U 155/06 auf der Seite www.olg.brandenburg.de