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Vorsicht: Abitur – Kindergeld nicht gefährden

Archiv 2007 - 2014

Quelle: www.steuerrat24.de

Viele Abiturienten nutzen die Monate nach dem Abitur erst einmal dazu, um längere Zeit auszuspannen, eine große Reise zu unternehmen, einen Auslandsaufenthalt wahrzunehmen, um Geld zu verdienen usw. Wenn Sie – die frischgebackenen Abiturienten und die Eltern – jetzt nicht aufpassen, kann den Eltern der Anspruch auf Kindergeld und die steuerlichen Freibeträge verloren gehen.

Wenn nämlich das Kind seinen nächsten Ausbildungsabschnitt, z. B.
Studium oder Lehre, nicht innerhalb von 5 Monaten beginnt, so kann es dennoch als Kind ohne Ausbildungsplatz weiter berücksichtigt werden – und die Eltern erhalten nahtlos das Kindergeld weiter (§ 32 Abs. 4 Nr.
2c EStG). Dazu ist aber erforderlich, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht und seine diesbezüglichen Bemühungen durch entsprechende Unterlagen nachweisen kann.

So sollten Studierwillige sich auch dann bei der ZVS bewerben, wenn sie aufgrund ihres Notendurchschnitts kaum eine Chance haben und höchstens durch Losglück einen Studienplatz erhalten können. Dazu reicht eine formlose Anfrage nicht. Ein ablehnender Bescheid der ZVS beweist, dass sich das Kind um den Studienplatz bemüht hat (so FG Rheinland-Pfalz vom 18.12.2006, 5 K 1714/06). Kann eine Bewerbung nicht abgeben werden, weil das Verfahren bei der ZVS noch nicht eröffnet ist, genügt zunächst eine schriftliche Erklärung des Kindes, sich so bald wie möglich bewerben zu wollen (DA 63.3.4, BStBl. 2004 I S. 767).

Von großer Bedeutung ist, ob das Kind ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz innerhalb von vier Monaten nach dem Abitur oder erst nach vier Monaten aufnimmt:

Bewirbt sich das Kind innerhalb von vier Monaten nach dem Abitur oder nach Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, wird es durchgängig als „Kind ohne Ausbildungsplatz“ berücksichtigt.
Bewirbt sich das Kind erst nach Ablauf von vier Monaten, wird es erst ab dem Monat der ersten Bewerbung oder Registrierung als „Kind ohne Ausbildungsplatz“ berücksichtigt.
Achten Sie daher darauf, dass sich Ihr Kind nach dem Abitur innerhalb von vier Monaten um einen Ausbildungsplatz bemüht und Bewerbungen schreibt. Bewerbungen genügen, auch wenn diese mit einer Absage verbunden sind. Hat das Kind eine Zusage für einen Ausbildungsplatz erst im kommenden Jahr, so wird es für die gesamte Wartezeit berücksichtigt.
Und wenn die Bewerbungen eingetütet sind, kann das Kind immer noch auf die große Reise gehen.

7. Juli 2008/von Ulrike Fuldner
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