Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG in Zeiten der Corona-Pandemie
Ein Verstoß gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot in einer Kindschaftssache (§ 155 Abs. 1 FamFG) liegt nicht vor, wenn wegen des Notbetriebs im Familiengericht aufgrund der Corona-Pandemie der Bericht eines Verfahrensbeistandes erst einen Monat nach Eingang bearbeitet wird und die Kinder seit mehr als 3 Jahren keinen Umgang mit ihrem Vater haben.
KG, Beschluss v. 25.6.2020, 17 WF 1028/20