Nach § 20 GBO erstreckt sich im Falle der Auflassung eines Grundstücks die Prüfungspflicht des Grundbuchamts auf das Vorliegen einer materiell-rechtlich wirksamen Einigung. Das der Vorschrift zugrundeliegende materielle Konsensprinzip erklärt sich daraus, dass in Fällen der Eigentumsübertragung ein besonderes Interesse an der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und wahrer Rechtslage besteht. Das Grundbuchamt muss daher auch prüfen, ob die Einigung durch den materiell Verfügungsberechtigten erklärt wurde. Hierbei gilt zwar gemäß § 891 BGB grundsätzlich die Vermutung, dass der Eingetragene auch der Berechtigte ist. Hat das Grundbuchamt jedoch positive Kenntnis, dass es sich im konkreten Fall nicht so verhält, ist der nach § 20 GBO erforderliche Nachweis nicht erbracht.
Nach erfolgter Testamentsanfechtung fällt die Rechtsstellung des testamentarisch einegsetzten Erben weg. Dann muss der gesetzliche Erbe dem Grundbuchamt zwecks Korrektur des Grundbuches einen Erbschein vorlegen.
OLG Hamburg, Beschluss vom 24.2.2017 – 13 W 12/17
Das Erbscheinsverfahren ist geregelt in §§ 2253 ff. BGB