Vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO – Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 3 ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen, in denen eine Leibrente oder eine andere Leistung aus der Basisversorgung nach erfasst wird. Eine mögliche Zuvielbelastung von Alterseinkünften muss nach der Rechtsprechung des BFH vom Steuerpflichtigen belegt werden (ständige Rechtsprechung des BFH, s. 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, und BFH v. v. 21.6.2016 – X R 44/1419.5.2021 – X R 20/19). Eine Überprüfung von Amts wegen durch die Finanzämter ohne Mitwirkung der betroffenen Steuerpflichtigen ist nicht möglich. Daher ist in Steuerbescheiden, die den Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 3 enthalten, zusätzlich folgender Hinweis aufzunehmen:
‚Wichtiger Hinweis, den das Finanzamt dem Steuerpflichtigen erteilen muss:
Sollte nach einer künftigen Entscheidung des BVerfG oder des BFH dieser Steuerbescheid Ihrer Auffassung nach hinsichtlich der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § zu Ihren Gunsten zu ändern sein, benötige ich weitere Unterlagen von Ihnen. Von Amts wegen kann ich Ihren Steuerbescheid nicht ändern, weil mir nicht alle erforderlichen Informationen vorliegen. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG
BMF, Schreiben v. 30.8.2021 – IV A 3 – S 0338/19/10006:001