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Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundloser Befristung

Arbeitsrecht, Fachinfos

§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG enthält keine zeitliche Begrenzung für das Vorbeschäftigungsverbot (entgegen BAG vom 6.4.2011, 7 AZ 716/109 und BAG vom 21.9.2011, 7 AZR 35/11).#

Nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG kann ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund für die Dauer von zwei Jahren befristet werden. Die Befristung kann innerhalb dieses Zeitraums bis zu drei Mal verlängert werden. Das ist vorliegend geschehen. Eine Befristung ohne Sachgrund ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG jedoch dann ausgeschlossen, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestand (sog. Vorbeschäftigungsverbot).

Der Wortlaut der Norm „bereits zuvor“ erscheint eindeutig. Der Wortlaut meint ein vor dem aktuellen Arbeitsverhältnis bestandenes Arbeitsverhältnis ohne eine nähere zeitliche Begrenzung vorzunehmen. Gemeint ist nicht eine Auslegung iSv. „unmittelbar zuvor“, vielmehr sind umfassend jegliche Zeiträume in der Vergangenheit gemeint . Aus der systematischen Auslegung ergeben sich keine Rückschlüsse auf den Inhalt des Vorbeschäftigungsverbotes. Die Entstehungsgeschichte der Gesetzesnorm spricht dafür, das Verbot der Vorbeschäftigung in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zeitlich unbegrenzt zu verstehen.

LAGt Niedersachsen, Urteil vom 23.5.2017, 9 Sa 1154/16

Hinweis: Die Revision ist anhängig beim BAG, Az: 7 AZR 324/17.

Siehe auch : BVerfG mit dem Az. 1 BvL 7/14: Vorlage und Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob das in § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) enthaltene Verbot einer sachgrundlosen Befristung, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, mit Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 GG vereinbar ist, und ob § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verfassungskonform dahin ausgelegt werden kann, dass das Vorbeschäftigungsverbot in seiner zeitlichen Geltung auf die Dauer von 3 Jahren begrenzt ist oder insoweit die Grenze der richterlichen Rechtsfortbildung überschritten wird.

14. Oktober 2017/von Ulrike Fuldner
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