Voraussetzungen des Selbsthilferechts bei überhängenden Ästen
Das Selbsthilferecht nach
910 Abs. 1 BGB ist – vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen eines Rückschnitts – nicht deshalb ausgeschlossen, weil durch die Beseitigung des Überhangs das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht.Nach §
1 Satz 2 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks herüberragende Zweige abschneiden, wenn er dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.Nach
2 BGB steht dem Grundstückseigentümer das Selbsthilferecht nach Absatz 1 nicht zu, wenn die herüberragenden Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. In welchen Fällen keine Beeinträchtigung vorliegt, entscheidet nicht das subjektive Empfinden des Grundstückseigentümers; maßgebend ist vielmehr die objektive Beeinträchtigung der Grundstücksbenutzung (…).Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass von den herüberragenden Ästen keine Beeinträchtigung ausgeht, trägt der Nachbar, auf dessen Grundstück der Baum steht (…).
BGH, Urteil v. 11.6.2021, V ZR 234/19