Vollständiger Umgangsausschluss des leiblichen Vaters bis zur Volljährigkeit des Kindes
Lehnt ein 15 Jahre altes „Kind“ über Jahre den Kontakt zum Vater ab, kann die Anordnung des vollständigen Umgangsausschlusses zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung erforderlich sein. selbt wenn der Wille des Kindes von der Mutter manipuliert sein sollte.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2018 – 9 UF 86/18