Vollmachtserteilung durch den Betroffenen für das Betreuungsverfahren
BGH, Beschluss vom 30.10.2013 – XII ZB 317/13
1. Der Betroffene ist in Betreuungssachen als verfahrensfähig anzusehen, ohne dass es auf seine Fähigkeit ankommt, einen natürlichen Willen zu bilden. (amtlicher Leitsatz)
2. Die Verfahrensfähigkeit umfasst auch die Befugnis, einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen. (amtlicher Leitsatz)