n der Übergangszeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiterführenden Ausbildung oder eines Studiums besteht in der Regel keine Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes. Das Kind kann vielmehr nach dem Ende der Schulzeit im Regelfall eine gewisse Erholungsphase für sich in Anspruch nehmen. Dies gilt aber nicht für eine Pause von zwei Monaten zwischen der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres und dem Beginn einer Berufsausbildung.
OLG Karlsruhe: Beschluss vom 08.03.2012 – 2 WF 174/11