Verwirkung von Trennungsunterhalt durch unberechtigte Strafanzeigen;
OLG Schleswig, Urteil vom 21.12.2012 – 10 UF 81/12
1. Unberechtigte Strafanzeigen des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsverpflichteten können unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu einer Verwirkung von Trennungsunterhaltsansprüchen führen. (amtlicher Leitsatz)
2. Bei der Billigkeitsabwägung sind Art und Umfang der erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe, die Begleitumstände und die Motivation des Anzeigenerstatters zu berücksichtigen. Vorwürfe des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten, er habe die gemeinsamen Kinder sexuell missbraucht, wiegen dabei besonders schwer (Anschluss an OLG Celle, FamRZ 2008, FAMRZ Jahr 2008 Seite 1627 = BeckRS 2009, BECKRS Jahr 05830; OLG Frankfurt a.M., FuR 2005, FUR Jahr 2005 Seite 460 = BeckRS 2005, BECKRS Jahr 08554). (amtlicher Leitsatz)
3. Der Unterhaltsberechtigte kann sich bei Strafanzeigen gegen den Unterhaltsverpflichteten wegen sexuellen Missbrauchs der gemeinsamen Kinder nicht auf Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, wenn diese Anzeigen leichtfertig und ohne gravierende Anhaltspunkte erfolgen (Anschluss an OLG Frankfurt a.M., FuR 2005, FUR Jahr 2005 Seite 460 = BeckRS 2005, BECKRS Jahr 08554). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die schon älteren gemeinsamen Kinder selbst einen solchen Missbrauch durchgehend in Abrede stellen und auch ansonsten keine durchgreifenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Unterhaltsverpflichteten bestehen. (amtlicher Leitsatz)
4. Gegen die Wahrnehmung von berechtigten Interessen des Unterhaltsberechtigten spricht es weiter, wenn die Vorwürfe anlässlich eines zwischen den Kindeseltern laufenden Sorgerechtsverfahrens erhoben werden und auch die übrigen objektiven Umstände es vermuten lassen, dass es dem Unterhaltsberechtigten zum Teil um die Verbesserung der eigenen Rechtsposition im laufenden Sorgerechtsverfahren ging (Anschluss an OLG Celle, FamRZ 2008, FAMRZ Jahr 2008 Seite 1627 = BeckRS 2009, BECKRS Jahr 05830). (amtlicher Leitsatz)
5. Vor einer Selbstanzeige eines Ehegatten beim Finanzamt hat dieser im Regelfall den anderen Ehegatten vorab zu informieren, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, sich der Selbstanzeige anzuschließen. (amtlicher Leitsatz)