Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt bei einseitiger Abkehr von der Ehe und gleichzeitiger Zuwendung zu einem anderen Partner
OLG Brandenburg, Urteil vom 29.7.2008, Az. 10 UF 2/08
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt ist verwirkt, wenn sich ein Ehegatte einseitig von der Ehe ab- und einem anderen Partner zuwendet und die Ehe zu diesem Zeitpunkt noch nicht gescheitert war.