Hintergrund: Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, die nicht ordnungsgemäße geparkt sind, ist verfassungsgemäß. Zuständig für die Einhaltung der Vorschriften zum Parken auf öffentlichen Straßen sind neben der Polizei auch die Ordnungsbeamten der Gemeinden.
Streitfall: Ein Rechtsanwalt hatte in der Nähe des Justizzentrums Aachen sein Fahrzeug auf einem Sonderfahrstreifen für Omnibusse und Taxen verbotswidrig abgestellt, um einen Gerichtstermin wahrzunehmen. Ein Mitarbeiter der Stadt Aachen, der als Beifahrer im Wagen eines Aachener Abschleppunternehmens mitfuhr, veranlasste das Abschleppen des Fahrzeugs. Der Anwalt erschien während des Abschleppvorgangs und beglich angefallene Abschleppkosten sowie das Verwarnungsgeld sofort. Mit seiner Klage wandte er sich gegen die zusätzliche Erhebung von Verwaltungsgebühren in Höhe von 50 €. Ein besonderer Verwaltungsaufwand sei der Stadt Aachen nicht entstanden, denn diese lasse ja – eine Aachener Besonderheit – ihre Vollzugsbediensteten in den Fahrzeugen des Abschleppunternehmers mitfahren.
Entscheidung: Das Verwaltungsgericht Aachen (VG) entschied, dass die Stadt für sogenannte Leerfahrten, bei denen der Abschleppvorgang abgebrochen wird, dieselbe Regelgebühr wie für „normale“ Abschleppmaßnahmen erheben darf. Aus den Gründen der Entscheidung:
Der entstehende durchschnittliche Verwaltungsaufwand unterscheidet sich im Ergebnis bei beiden Maßnahmen nicht.
Auch steht die Praxis der Stadt, den Bediensteten vorsorglich im Abschleppwagen mitfahren zu lassen, nicht einer Gebührenerhebung entgegen, da der städtische Vollzugsbedienstete in jedem Einzelfall aussteigen und kontrollieren muss, ob die Voraussetzungen für eine Abschleppmaßnahme vorliegen.
Für den so entstehenden Aufwand darf eine Gebühr erhoben werden. Mit 50 € liegt die Höhe der Gebühr im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Rahmens von 25 € bis 150 €.
Hinweis: Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht Münster zu entscheiden hätte. Letzteres hat allerdings bereits in 2000 einmal entschieden, dass es nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt, wenn für sogenannte Leerfahrten dieselbe Regelgebühr wie für „normale“ Abschleppmaßnahmen erhoben wird.
VG Aachen, Urteil v. 15.4.2011 – 7 K 2213/09
Quelle: Pressestelle des VG Aachen vom 4.5.2011
Dies ist ein Service in Zusammenarbeit mit Verlag NWB.