Vertretung der GmbH – abberufener Geschäftsführer
Im Prozess mit dem abberufenen Geschäftsführer um die Wirksamkeit der Abberufung wird die Gesellschaft – solange die Gesellschafter so wie vorliegend gemäß § keinen Prozessvertreter bestellt haben – von den verbleibenden Geschäftsführern vertreten. 8 GmbHG
Der verbleibende Geschäftsführer kann die Gesellschaft auch dann weiterhin solange vertreten, wenn er seinerseits streitig abberufen worden ist, bis die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses bezüglich jedes der beiden Geschäftsführer festgestellt ist. Daraus folgt aber gleichzeitig, dass auch eine wirksame Prozessvollmacht für die Gesellschaft nicht von demjenigen Geschäftsführer erteilt werden kann, der sich im Klagewege gegen seine Abberufung wendet, da dies zu einer faktischen Parteiidentität und damit zum unzulässigen Insichprozess führt.
OLG Braunschweig, Urteil v. 17.2.2021, 4 U 211/20, vorläufig nicht rechtskräftig