1. Wer die Vermietung einer Wohnung an Mietinteressenten wegen deren türkischer Herkunft ablehnt, verstößt objektiv gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 1, 2 Abs. . 8 AGG
2. Im Fall einer unmittelbaren und vorsätzlichen Verletzung des Benachteiligungsverbots hat der Vermieter gemäß § an den jeweiligen Mietinteressenten eine angemessene Entschädigung in Höhe von 2.500 € zu leisten und zudem gemäß 2 S. 2 AGG§ die diesem entstandenen Vermögensschäden zu ersetzen, wozu auch die vergeblichen Aufwendungen für die Anfahrt zu einer Wohnungsbesichtigung gehören. 2 S. 1 AGG
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.4.2017 – I-5 U 79/16