Hintergrund: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Unverzüglich heißt so früh wie möglich. Die Krankmeldung muss also spätestens zu Beginn des ersten Fehltages beim Arbeitgeber, der Personalabteilung oder dem direkten Vorgesetzten eingehen. Das kann telefonisch, per Fax oder Email erfolgen. Im Streitfall muss der Arbeitnehmer die unverzügliche Meldung beweisen.
Streitfall: Der 37- jährige ledige Arbeitnehmer arbeitete seit Mai 1993 als Vorarbeiter in der Flugzeugreinigung bei einem Dienstleistungsunternehmen auf dem Frankfurter Flughafen. In der Vergangenheit war er wiederholt arbeitsunfähig erkrankt, meistens wegen Beschwerden an der Lendenwirbelsäule. Bereits im Jahre 2003 erinnerte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich daran, eine Erkrankung unverzüglich, das heißt möglichst noch vor Dienstbeginn, der Personalabteilung anzuzeigen, damit das Personal anderweitig disponiert werden könne.
Der Arbeitnehmer zeigte in der Folgezeit zwischen 2003 und 2009 seine Arbeitsunfähigkeit dennoch sechsmal verspätet an und wurde dafür viermal abgemahnt. Am 1. 9. 2009 meldete der Arbeitnehmer wiederum nicht unverzüglich seiner Arbeitsunfähigkeit und wurde deshalb vom Arbeitgeber fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg.
Entscheidung: In der Berufung wurde dem Arbeitgeber recht gegeben. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hielt die Kündigung zwar nicht als fristlose, aber doch als ordentliche Kündigung für wirksam. Aus den Gründen der Entscheidung:
Die wiederholte Verletzung der Meldepflicht bei Erkrankung rechtfertigt nach erfolgloser Abmahnung die ordentliche Kündigung.
Die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer ergebe sich aus dem Gesetz.
Diese Informationspflicht besteht unabhängig von der Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Nach der Anzahl der Pflichtverstöße des Arbeitnehmers trotz erhaltener Abmahnungen überwiegt das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Eigenart der vom Arbeitgeber erbrachten Dienstleistung – Flugzeuginnenreinigung – , bringt es mit sich, dass sie jeweils nur in einem engen zeitlichen Fenster erledigt werden kann.
Dafür ist es zwingend erforderlich, dass das eingeteilte Personal zu den vorgegebenen Zeiten erscheint bzw. im Verhinderungsfall unverzüglich das Nichterscheinen mitteilt, damit der Arbeitgeber den Personaleinsatz kurzfristig anderweitig disponieren kann.
Dem Arbeitnehmer fiel als Vorarbeiter zudem noch eine herausgehobene Rolle zu. Der Arbeitgeber war bei seinem Geschäft in besonderer Weise auf verlässliche Mitarbeiter angewiesen.
Hinweis: Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber laut Entgeltfortzahlungsgesetz eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung kann abweichend vom Gesetz geregelt sein, dass der Arbeitnehmer bereits für den ersten Tag der Erkrankung ein Attest vorlegen muss. Diese sofortige Vorlagepflicht kann auch im Tarifvertrag enthalten sein.
LAG Hessen, Urteil v. 18.1.2011 – 12 Sa 522/10
Pressemitteilung des LAG Hessen Nr. 10/11 vom 17.8.2011
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